Geheimhaltungsvereinbarung (NDA)

geschlossen mit der

Research Industrial Systems Engineering (RISE)
Forschungs-, Entwicklungs- und Großprojektberatung GmbH
FN 280353i (LG Korneuburg)
Concorde Business Park F
A-2320 Schwechat
„RISE“

1. Präambel

Die Vertragsparteien jeweils als „Informationsgeber“ oder „Informationsempfänger“ beabsichtigen, Informationen zu folgendem Zweck auszutauschen, oder haben dazu bereits Informationen ausgetauscht:

Bestellung von TI-Produkten und Dienstleistungen (z.B. Konnektor, ePA-Testzugang)

Um die Vertraulichkeit der Informationen gegenseitig sicherzustellen, vereinbaren die Vertragsparteien wie folgt:

2. Vertrauliche Informationen

Zu dem vorgenannten Zweck kann der Informationsgeber vertrauliche Informationen an den Informationsempfänger übermitteln, gleich ob in Form von gedruckten oder maschinenlesbaren Informationen oder Dokumenten, Schriftstücken, Aufzeichnungen, Notizen, Anschauungsmaterial, Software, Gegenständen oder sonstigen Materialien, sei es bezüglich eigener Technologien, Geschäftsideen, Absatzmöglichkeiten, geistiges Eigentum, Know-How, Produkte, Kunden- oder andere Geschäftsangelegenheiten.

„Geheim zu haltende Information“ im Sinne dieser Vereinbarung sind sämtliche oben angeführten Informationen, die der Informationsempfänger mündlich, schriftlich oder elektronisch, sei es direkt oder indirekt vom Informationsgeber erhält oder ihm bekannt werden. Geheim zu haltende Informationen sind auch alle Kopien oder Zusammenfassungen einer vertraulichen Information sowie alle auf deren Grundlage erstellten Geräte, Komponenten, Programme, Prototypen oder Teile derselben.

Diese Vereinbarung begründet keine Verpflichtung einer Vertragspartei, der anderen eine solche Information offenzulegen.

3. Geheimhaltung

Alle geheim zu haltenden Informationen, die eine Vertragspartei der anderen zugänglich gemacht hat, sind vor Dritten geheim zu halten, wobei der Informationsempfänger beim Schutz der geheim zu haltenden Informationen dieselbe Sorgfalt anzuwenden hat wie in eigenen Angelegenheiten, in jedem Fall zumindest jedoch eine angemessen hohe Sorgfalt. Eine Weitergabe der geheim zu haltenden Informationen an einen Dritten ist nur mit vorheriger schriftlicher Genehmigung der anderen Vertragspartei zulässig. Jede Vertragspartei verpflichtet sich darüber hinaus,

  • geheim zu haltende Informationen der jeweils anderen Vertragspartei nicht für andere als die in der Präambel genannten Zwecke zu verwenden,
  • Soft- und Hardware der jeweils anderen Vertragspartei nicht nachzubauen oder Dritte hiermit zu beauftragen oder für andere als die genannten Zwecke zu verwenden, insbesondere nicht in ihrer Forschung, Entwicklung oder Produktion einzusetzen, und
  • gegebenenfalls zur Verfügung gestellte Software sowie die dazugehörigen Unterlagen nicht zu analysieren, zu dekompilieren, zu duplizieren oder Dritte hiermit zu beauftragen oder für andere als die genannten Zwecke zu verwenden.

Von der Geheimhaltung umfasst ist auch der Abschluss dieser Geheimhaltungsvereinbarung und deren Inhalt.

4. Ausnahmen

Ausgenommen von der Geheimhaltungsverpflichtung sind solche Informationen, von denen der Informationsempfänger nachweisen kann, dass sie

  • öffentlich bekannt sind oder ohne Verletzung dieser Vereinbarung bekannt werden,
  • eine Vertragspartei vor Abschluss dieser Vereinbarung bereits rechtmäßig besaß, jedoch nicht von der anderen Vertragspartei erhalten hat,
  • eine Vertragspartei nach Abschluss dieser Vereinbarung von dritter Seite, ohne dass diese ihrerseits gegen eine Geheimhaltungsvereinbarung verstieß, erhalten hat,
  • aufgrund einer gesetzlichen Verpflichtung oder behördlichen oder gerichtlichen Anordnung offengelegt werden muss, wovon die andere Vertragspartei umgehend zu informieren ist und nach Möglichkeit in die Lage zu versetzen ist, die Offenlegung abzuwenden,
  • vom Informationsempfänger ausweislich seiner schriftlichen Aufzeichnungen unabhängig und ohne Verwendung oder Bezug auf die geheim zu haltenden Informationen erworben oder entwickelt wurden, oder dass sie
  • vom Informationsgeber schriftlich freigegeben wurden.

In allen diesen Fällen ist die Nutzung der geheim zu haltenden Information durch die andere Vertragspartei nichtsdestotrotz gegenüber Dritten geheim zu halten.

5. Zulässige Weitergabe an Mitarbeiter und verbundene Unternehmen

Jede Vertragspartei wird die geheim zu haltenden Informationen eigenen Mitarbeitern nur insoweit zugänglich machen, als diese sie zur Erfüllung des in der Präambel festgelegten Zweckes benötigen. Dabei hat er dafür Sorge zu tragen, dass diese Mitarbeiter ebenso zur Geheimhaltung verpflichtet sind, und zwar über das Ende ihrer jeweiligen Beschäftigungsverhältnisse hinaus. Unter denselben Voraussetzungen und Bedingungen ist auch eine Weitergabe der geheim zu haltenden Informationen an verbundene Unternehmen erlaubt. Der Informationsempfänger haftet für jede Verletzung dieser Geheimhaltungsverpflichtung durch seine Mitarbeiter oder durch verbundene Unternehmen und setzt die Einhaltung im Fall einer berechtigten Aufforderung durch den Informationsgeber auf eigene Kosten durch.

6. Rückgabe, Vernichtung, Löschung

Jede Vertragspartei ist jederzeit berechtigt und nach einer schriftlichen Aufforderung der jeweils anderen Vertragspartei verpflichtet, unter schriftlicher Bestätigung der Vollständigkeit gegenüber der anderen Vertragspartei, unverzüglich

  • sämtliche erlangten geheim zu haltenden Informationen einschließlich hiervon gefertigter Kopien und nachgebauter Soft- und Hardware herauszugeben,
  • die die geheim zu haltende Information enthaltenden Medien zu vernichten oder
  • die geheim zu haltenden Informationen zu löschen.

Jede Vertragspartei ist jedoch berechtigt, solche Unterlagen einzubehalten, für die eine gesetzliche Aufbewahrungspflicht besteht oder die im Rahmen von routinemäßig erstellten Archivierungs- und Backup-Verfahren erstellt wurden und technisch unter wirtschaftlich vertretbarem Aufwand nicht löschbar sind.

Ein darüber hinausgehendes Zurückbehaltungsrecht des Informationsempfängers besteht nicht.

7. Rechte

Die Vertragsparteien vereinbaren ausdrücklich, dass die Überlassung von geheim zu haltenden Informationen im Rahmen dieser Vereinbarung durch eine Vertragspartei an die andere nicht so ausgelegt werden darf, dass damit dem Informationsempfänger ausdrücklich oder implizit (durch Lizenz oder auf andere Weise) Nutzungs-, Verwertungs-, und Eigentumsrechte an Sachen, Marken, Patenten, Erfindungen oder an anderen bestehenden oder zukünftigen Immaterialgüterrechten gewährt werden, wenn dies nicht in der Folge ausdrücklich von den Vertragsparteien schriftlichen iSd § 126 BGB festgelegt wird.

Geheim zu haltende Informationen werden vom Informationsgeber grundsätzlich ohne Zusicherung oder Gewährleistung bezüglich der Richtigkeit oder Vollständigkeit oder Eignung für die Verwendung für bestimmte Produkte oder Leistungen überlassen, es sei denn etwas anderes ist schriftlich vereinbart. Sämtliche Handlungen, die der Informationsempfänger im Vertrauen auf die geheim zu haltende Information vornimmt, erfolgen unter Ausschluss der Haftung des Informationsgebers auf alleiniges Risiko und Kosten des Informationsempfängers.

8. Gewährleistung und Haftung

Wenn nicht gesondert etwas anderes vereinbart ist, werden geheim zu haltende Informationen vom Informationsgeber ohne Zusicherung oder Gewährleistung bezüglich der Richtigkeit, Vollständigkeit oder Eignung für die Verwendung für bestimmte Produkte oder Leistungen überlassen. Alle Handlungen, die der Informationsempfänger im Vertrauen auf die geheim zu haltende Information vornimmt, erfolgen unter Ausschluss der Haftung des Informationsgebers auf Risiko und Kosten des Informationsempfängers.

9. Dauer der Geheimhaltungspflicht

Diese Vereinbarung wird grundsätzlich für die Dauer von drei Jahren, darüber hinaus jedenfalls aber für die Dauer der tatsächlichen Zusammenarbeit geschlossen. Eine ordentliche Kündigung ist ausgeschlossen. Die Pflicht zur Geheimhaltung besteht über das Ende der Vereinbarung hinaus für weitere fünf Jahre.

10. Konventionalstrafe

Die Vertragsparteien verpflichten sich, für jede Verletzung dieser Vereinbarung an die andere verletzte Vertragspartei pro Verstoß eine verschuldensunabhängige Konventionalstrafe in Höhe von EUR 10.000,- zu zahlen. Die Konventionalstrafe ist binnen 14 Tagen ab schriftlicher Aufforderung durch die andere Vertragspartei fällig.

Die Zahlung der Konventionalstrafe entbindet die Vertragspartei, die die Vereinbarung verletzt hat, nicht von den vertraglichen Geheimhaltungsverpflichtungen. Das Recht der verletzten Vertragspartei zur Geltendmachung über die Konventionalstrafe hinausgehender Schadenersatzansprüche bleibt unberührt.

11. Sonstiges

Für den Fall, dass eine oder mehrere Bestimmungen dieser Vereinbarung unwirksam oder für die Vertragsparteien juristisch undurchführbar sind oder werden sollten, wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen und der gesamten Vereinbarung hierdurch nicht berührt. Die Vertragsparteien sind in einem solchen Fall verpflichtet, die unwirksame oder undurchführbare Bestimmung einvernehmlich durch eine solche zu ersetzen, die dem gemeinsamen wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung am nächsten kommt.

Änderungen oder Ergänzungen dieser Vereinbarung bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform gemäß § 126 BGB; auch eine Änderung dieses Formerfordernisses bedarf der Schriftform gemäß § 126 BGB. Mündliche Nebenabreden bestehen nicht.

Diese Vereinbarung unterliegt deutschem Recht, nach welchem sie auch auszulegen ist.

Für Rechtsstreitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit dieser Vereinbarung sind die für München sachlich zuständigen Gerichte ausschließlich zuständig.