Geheimhaltungsvereinbarung (NDA)
geschlossen mit der
Research Industrial Systems Engineering (RISE)
Forschungs-, Entwicklungs- und Großprojektberatung GmbH
FN 280353i (LG Korneuburg)
Concorde Business Park F
A-2320 Schwechat
„RISE“
1. Präambel
Die Vertragsparteien jeweils als „Informationsgeber“ oder
„Informationsempfänger“ beabsichtigen, Informationen zu
folgendem Zweck auszutauschen, oder haben dazu bereits
Informationen ausgetauscht:
Bestellung von TI-Produkten und Dienstleistungen (z.B.
Konnektor, ePA-Testzugang)
Um die Vertraulichkeit der Informationen gegenseitig
sicherzustellen, vereinbaren die Vertragsparteien wie folgt:
2. Vertrauliche Informationen
Zu dem vorgenannten Zweck kann der Informationsgeber
vertrauliche Informationen an den Informationsempfänger
übermitteln, gleich ob in Form von gedruckten oder
maschinenlesbaren Informationen oder Dokumenten, Schriftstücken,
Aufzeichnungen, Notizen, Anschauungsmaterial, Software,
Gegenständen oder sonstigen Materialien, sei es bezüglich
eigener Technologien, Geschäftsideen, Absatzmöglichkeiten,
geistiges Eigentum, Know-How, Produkte, Kunden- oder andere
Geschäftsangelegenheiten.
„Geheim zu haltende Information“ im Sinne dieser Vereinbarung
sind sämtliche oben angeführten Informationen, die der
Informationsempfänger mündlich, schriftlich oder elektronisch,
sei es direkt oder indirekt vom Informationsgeber erhält oder
ihm bekannt werden. Geheim zu haltende Informationen sind auch
alle Kopien oder Zusammenfassungen einer vertraulichen
Information sowie alle auf deren Grundlage erstellten Geräte,
Komponenten, Programme, Prototypen oder Teile derselben.
Diese Vereinbarung begründet keine Verpflichtung einer
Vertragspartei, der anderen eine solche Information
offenzulegen.
3. Geheimhaltung
Alle geheim zu haltenden Informationen, die eine Vertragspartei der anderen zugänglich gemacht hat, sind vor Dritten geheim zu halten, wobei der Informationsempfänger beim Schutz der geheim zu haltenden Informationen dieselbe Sorgfalt anzuwenden hat wie in eigenen Angelegenheiten, in jedem Fall zumindest jedoch eine angemessen hohe Sorgfalt. Eine Weitergabe der geheim zu haltenden Informationen an einen Dritten ist nur mit vorheriger schriftlicher Genehmigung der anderen Vertragspartei zulässig. Jede Vertragspartei verpflichtet sich darüber hinaus,
- geheim zu haltende Informationen der jeweils anderen Vertragspartei nicht für andere als die in der Präambel genannten Zwecke zu verwenden,
- Soft- und Hardware der jeweils anderen Vertragspartei nicht nachzubauen oder Dritte hiermit zu beauftragen oder für andere als die genannten Zwecke zu verwenden, insbesondere nicht in ihrer Forschung, Entwicklung oder Produktion einzusetzen, und
- gegebenenfalls zur Verfügung gestellte Software sowie die dazugehörigen Unterlagen nicht zu analysieren, zu dekompilieren, zu duplizieren oder Dritte hiermit zu beauftragen oder für andere als die genannten Zwecke zu verwenden.
Von der Geheimhaltung umfasst ist auch der Abschluss dieser Geheimhaltungsvereinbarung und deren Inhalt.
4. Ausnahmen
Ausgenommen von der Geheimhaltungsverpflichtung sind solche Informationen, von denen der Informationsempfänger nachweisen kann, dass sie
- öffentlich bekannt sind oder ohne Verletzung dieser Vereinbarung bekannt werden,
- eine Vertragspartei vor Abschluss dieser Vereinbarung bereits rechtmäßig besaß, jedoch nicht von der anderen Vertragspartei erhalten hat,
- eine Vertragspartei nach Abschluss dieser Vereinbarung von dritter Seite, ohne dass diese ihrerseits gegen eine Geheimhaltungsvereinbarung verstieß, erhalten hat,
- aufgrund einer gesetzlichen Verpflichtung oder behördlichen oder gerichtlichen Anordnung offengelegt werden muss, wovon die andere Vertragspartei umgehend zu informieren ist und nach Möglichkeit in die Lage zu versetzen ist, die Offenlegung abzuwenden,
- vom Informationsempfänger ausweislich seiner schriftlichen Aufzeichnungen unabhängig und ohne Verwendung oder Bezug auf die geheim zu haltenden Informationen erworben oder entwickelt wurden, oder dass sie
- vom Informationsgeber schriftlich freigegeben wurden.
In allen diesen Fällen ist die Nutzung der geheim zu haltenden Information durch die andere Vertragspartei nichtsdestotrotz gegenüber Dritten geheim zu halten.
5. Zulässige Weitergabe an Mitarbeiter und verbundene Unternehmen
Jede Vertragspartei wird die geheim zu haltenden Informationen eigenen Mitarbeitern nur insoweit zugänglich machen, als diese sie zur Erfüllung des in der Präambel festgelegten Zweckes benötigen. Dabei hat er dafür Sorge zu tragen, dass diese Mitarbeiter ebenso zur Geheimhaltung verpflichtet sind, und zwar über das Ende ihrer jeweiligen Beschäftigungsverhältnisse hinaus. Unter denselben Voraussetzungen und Bedingungen ist auch eine Weitergabe der geheim zu haltenden Informationen an verbundene Unternehmen erlaubt. Der Informationsempfänger haftet für jede Verletzung dieser Geheimhaltungsverpflichtung durch seine Mitarbeiter oder durch verbundene Unternehmen und setzt die Einhaltung im Fall einer berechtigten Aufforderung durch den Informationsgeber auf eigene Kosten durch.
6. Rückgabe, Vernichtung, Löschung
Jede Vertragspartei ist jederzeit berechtigt und nach einer schriftlichen Aufforderung der jeweils anderen Vertragspartei verpflichtet, unter schriftlicher Bestätigung der Vollständigkeit gegenüber der anderen Vertragspartei, unverzüglich
- sämtliche erlangten geheim zu haltenden Informationen einschließlich hiervon gefertigter Kopien und nachgebauter Soft- und Hardware herauszugeben,
- die die geheim zu haltende Information enthaltenden Medien zu vernichten oder
- die geheim zu haltenden Informationen zu löschen.
Jede Vertragspartei ist jedoch berechtigt, solche Unterlagen
einzubehalten, für die eine gesetzliche Aufbewahrungspflicht
besteht oder die im Rahmen von routinemäßig erstellten
Archivierungs- und Backup-Verfahren erstellt wurden und
technisch unter wirtschaftlich vertretbarem Aufwand nicht
löschbar sind.
Ein darüber hinausgehendes Zurückbehaltungsrecht des
Informationsempfängers besteht nicht.
7. Rechte
Die Vertragsparteien vereinbaren ausdrücklich, dass die
Überlassung von geheim zu haltenden Informationen im Rahmen
dieser Vereinbarung durch eine Vertragspartei an die andere
nicht so ausgelegt werden darf, dass damit dem
Informationsempfänger ausdrücklich oder implizit (durch Lizenz
oder auf andere Weise) Nutzungs-, Verwertungs-, und
Eigentumsrechte an Sachen, Marken, Patenten, Erfindungen oder an
anderen bestehenden oder zukünftigen Immaterialgüterrechten
gewährt werden, wenn dies nicht in der Folge ausdrücklich von
den Vertragsparteien schriftlichen iSd § 126 BGB festgelegt
wird.
Geheim zu haltende Informationen werden vom Informationsgeber
grundsätzlich ohne Zusicherung oder Gewährleistung bezüglich der
Richtigkeit oder Vollständigkeit oder Eignung für die Verwendung
für bestimmte Produkte oder Leistungen überlassen, es sei denn
etwas anderes ist schriftlich vereinbart. Sämtliche Handlungen,
die der Informationsempfänger im Vertrauen auf die geheim zu
haltende Information vornimmt, erfolgen unter Ausschluss der
Haftung des Informationsgebers auf alleiniges Risiko und Kosten
des Informationsempfängers.
8. Gewährleistung und Haftung
Wenn nicht gesondert etwas anderes vereinbart ist, werden geheim zu haltende Informationen vom Informationsgeber ohne Zusicherung oder Gewährleistung bezüglich der Richtigkeit, Vollständigkeit oder Eignung für die Verwendung für bestimmte Produkte oder Leistungen überlassen. Alle Handlungen, die der Informationsempfänger im Vertrauen auf die geheim zu haltende Information vornimmt, erfolgen unter Ausschluss der Haftung des Informationsgebers auf Risiko und Kosten des Informationsempfängers.
9. Dauer der Geheimhaltungspflicht
Diese Vereinbarung wird grundsätzlich für die Dauer von drei Jahren, darüber hinaus jedenfalls aber für die Dauer der tatsächlichen Zusammenarbeit geschlossen. Eine ordentliche Kündigung ist ausgeschlossen. Die Pflicht zur Geheimhaltung besteht über das Ende der Vereinbarung hinaus für weitere fünf Jahre.
10. Konventionalstrafe
Die Vertragsparteien verpflichten sich, für jede Verletzung
dieser Vereinbarung an die andere verletzte Vertragspartei pro
Verstoß eine verschuldensunabhängige Konventionalstrafe in Höhe
von EUR 10.000,- zu zahlen. Die Konventionalstrafe ist binnen 14
Tagen ab schriftlicher Aufforderung durch die andere
Vertragspartei fällig.
Die Zahlung der Konventionalstrafe entbindet die Vertragspartei,
die die Vereinbarung verletzt hat, nicht von den vertraglichen
Geheimhaltungsverpflichtungen. Das Recht der verletzten
Vertragspartei zur Geltendmachung über die Konventionalstrafe
hinausgehender Schadenersatzansprüche bleibt unberührt.
11. Sonstiges
Für den Fall, dass eine oder mehrere Bestimmungen dieser
Vereinbarung unwirksam oder für die Vertragsparteien juristisch
undurchführbar sind oder werden sollten, wird die Wirksamkeit
der übrigen Bestimmungen und der gesamten Vereinbarung hierdurch
nicht berührt. Die Vertragsparteien sind in einem solchen Fall
verpflichtet, die unwirksame oder undurchführbare Bestimmung
einvernehmlich durch eine solche zu ersetzen, die dem
gemeinsamen wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen oder
undurchführbaren Bestimmung am nächsten kommt.
Änderungen oder Ergänzungen dieser Vereinbarung bedürfen zu
ihrer Wirksamkeit der Schriftform gemäß § 126 BGB; auch eine
Änderung dieses Formerfordernisses bedarf der Schriftform gemäß
§ 126 BGB. Mündliche Nebenabreden bestehen nicht.
Diese Vereinbarung unterliegt deutschem Recht, nach welchem sie
auch auszulegen ist.
Für Rechtsstreitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit dieser
Vereinbarung sind die für München sachlich zuständigen Gerichte
ausschließlich zuständig.